Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von Maschinen und Geräten Stand 01.08.2010
1. Allgemeines
1.1 Alle unsere Angebote, Aufträge, Leistungen und/oder sonstige Tätigkeiten erfolgen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass wir uns schriftlich mit irgendeiner Abweichung ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
1.2 Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten nur die vorliegenden Bedingungen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich Abweichungen vereinbart wurden.
2.2 Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder Eignung der Kaufsache zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich als Zusicherung erfolgt.
2.3 Mündliche Preisabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist Mülheim-Kärlich. Transport der Ware erfolgt in jedem Fall auf Gefahr und Kosten des Empfängers. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz Mülheim-Kärlich.
4. Preis und Nebenkosten
4.1 Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.
4.2 Bei wesentlicher Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, entsprechend zu erhöhen und bei Ablehnung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Preiserhöhung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss eintritt.
4.3 Soweit wir - ausnahmsweise - franko liefern, ist die Fracht vom Empfänger zu verauslagen. Sie wird sodann vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Lieferfristen
5.1 Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungs- und Lieferfristen bemüht. Ohne entsprechende schriftliche Garantie sind unsere Fristen und/oder Termine jedoch nur annähernd. Sie stehen ferner unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Selbstbelieferung.
5.2 Die Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse automatisch um die Zeitspanne der Behinderung.
5.3 Nach Ablauf der von uns angegebenen Leistungsfristen und/oder Termine ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Geschieht dies, so kommen wir in Verzug, wenn die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erbracht wird. Soweit der Verzug nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns verschuldet ist, sind gegenüber Kaufleuten jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Unsere Verzugshaftung ist im übrigen auf 10% des Maschinenwertes beschränkt.
6. Kündigung, Stornierung
Verweigert der Besteller die Erfüllung des Vertrages, so sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, pauschal Schadenersatz für Aufwendungen, entgangenen Verdienst etc. in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Gewährleistung
7.1 Gegenüber Kaufleuten gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung der §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht).
Im übrigen sind Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich geltend zu machen und können nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 6 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich zur Kenntnis gelangt sind und nur insoweit, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
Entsprechendes gilt für Mängel, die das Gewicht und die Stückzahl der gelieferten Ware betreffen.
7.2 Bei Maschinen wird nur Gewährleistung übernommen, wenn dieselben durch unsere Monteure übergeben wurden. Erfolgt eine Inbetriebnahme ohne vorherige Übergabe durch uns, so ist jedwede Gewährleistung in Bezug auf die Betriebsfähigkeit und Beschaffenheit der Maschine ausgeschlossen.
7.3 Bei gebrauchten Maschinen und Geräten ist jegliche Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
7.4 Bei fristgerechter, ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsrechte zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Nur wenn Ersatzlieferung oder Nachbesserung mindestens zweimal fehlschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
7.5 Für von uns verursachte unmittelbare Schäden haften wir nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
7.6 Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren bzw. Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgesetzt, so beträgt sie sechs Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung in bar ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen Lieferverpflichtungen entbunden.
9.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontiermöglichkeit bei der Bank des Verkäufers. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers.
9.3 Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie werden nur unter Vorbehalt und zahlungshalber angenommen.
9.4 Verschlechtern sich die Verhältnisse des Käufers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so kann der Verkäufer Sicherheitsleistung verlangen oder ersatzweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung nur wegen bzw. mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits erwachsener und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten, ermittelt jeweils nach aktueller Schwackeliste für Baugeräte, unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
11.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterveräußert oder in einem Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Dritten wird, gehen die an Stelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der uns zustehenden Forderung auf uns über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Dies gilt auch, soweit der Besteller durch Umbildung und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware eine neue Sache herstellt; in diesem Fall sind wir bis zur ordnungsgemäßen Weiterveräußerung Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Werte des Endproduktes. Im Falle der Weiterveräußerung ist uns ein entsprechender Anteil am Kaufpreis abgetreten.
11.3 Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an uns ermächtigt, diese solange für den Verkäufer einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
11.4 Bei Zugriff Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder uns abgetretener Forderungen durch Pfändung, Beschlagnahme oder Ähnlichem, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist gegenüber Vollkaufleuten der Sitz des Verkäufers, Mülheim-Kärlich. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess.
Erfüllungsort ist Mülheim-Kärlich.
13. Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nicht.
Heinrich Mebus GmbH & Co.KG
- HRA 11348
Geschäftsführer: Jürgen Mebus
Heinrich Mebus Verwaltungs GmbH
- HRB 15168
Geschäftsführer: Jürgen Mebus